FAQ
Ihre Fragen - unsere Antworten
Der Verlust eines geliebten Menschen wirft oft viele Fragen auf – organisatorischer, rechtlicher und ganz persönlicher Art. Hier beantworten wir die häufigsten Anliegen, die uns in Gesprächen mit Angehörigen begegnen. Transparent, verständlich und verlässlich – damit Sie sich gut informiert und begleitet fühlen.
In Bayern gilt grundsätzlich freie Bestatterwahl – Sie sind nicht daran gebunden, einen Bestatter aus Ihrem Wohnort oder der Sterbegemeinde zu wählen. Selbst wenn Krankenhaus, Pflegeheim oder Behörden einen bestimmten Bestatter nennen: Das ist unverbindlich, und Sie dürfen jede Firma beauftragen, die Sie möchten.
Es gibt kein Anrecht auf einen Grabplatz außerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde. Friedhöfe sind sehr oft in öffentlicher Hand. In der Friedhofssatzung ist meistens festgelegt, wem die Plätze vergeben werden – häufig werden örtliche Wohnsitze bevorzugt. Sprechen Sie uns einfach an, wir beraten Sie gerne.
Ja, auch nach einem Kirchenaustritt ist eine würdevolle Trauerfeier möglich. Der Austritt aus der Kirche bedeutet ja lediglich, dass man nicht mehr Mitglied einer bestimmten Religionsgemeinschaft ist – nicht, dass man auf einen feierlichen Abschied verzichten muss.
Eine Trauerrednerin oder ein Trauerredner gestaltet die Zeremonie ganz individuell nach den Wünschen der/des Verstorbenen oder der Angehörigen. Trauerfeiern können ohne religiösen Bezug (weltlich) sein oder aber auch spirituelle Elemente enthalten, wenn dies gewünscht ist. Der Fokus liegt auf dem Leben der/des Verstorbenen, der Persönlichkeit, den Erinnerungen und dem Abschiednehmen.
Auch nicht-religiöse Rituale (Kerzen, Musik, Abschiedsworte) können eine innige, würdevolle Atmosphäre schaffen.
Eine solche Trauerfeier kann auf dem Friedhof in einer Trauerhalle oder direkt an der Grabstelle stattfinden, in den Verabschiedungsräumlichkeiten unseres Bestattungsinstitutes, oder bei einer Friedwaldbestattung auch direkt am Beisetzungsort im Wald. Je nach Wunsch kann die Feier mit ganz individuellen Musikwünschen umrahmt werden. Die Beisetzung kann im Anschluss an die Feier erfolgen, könnte aber auch zu einem späteren Zeitpunkt separat davon stattfinden (zum Beispiel bei einer Seebestattung).
Wir stehen den Hinterbliebenen gerne bei der Auswahl des passenden Trauerredners, der passenden Trauerrednerin zur Seite.
In Deutschland und vielen anderen Ländern ist die Verwendung eines Sarges auch bei einer Feuerbestattung aus wichtigen Gründen gesetzlich vorgeschrieben. Der Sarg schützt den verstorbenen Menschen. Er dient dazu, den Leichnam würdig und hygienisch zu transportieren und aufzubewahren – sowohl bei der Überführung als auch beim späteren Aufenthalt im Krematorium. Ein Sarg bietet außerdem Schutz für das Bestattungs- und Krematoriums-Personal beim Umgang mit dem Verstorbenen, etwa beim Transport und bei der Übergabe zur Einäscherung.
Der Sarg wird aber im Krematorium auch aus technischen Gründen benötigt. Der Sarg liefert nämlich die nötige Anfangsenergie für die Verbrennung und sorgt somit für eine saubere und kontrollierte Kremation des Körpers. Es ist tatsächlich so, dass die Einäscherung ohne Sarg viel länger dauern, eine deutliche höhere Energiezufuhr benötigen würde und daher belastender für die Umwelt und letztendlich für den Auftraggeber der Bestattung damit auch deutlich teurer wäre.
In Bayern gilt – wie in ganz Deutschland – grundsätzlich der Friedhofszwang: Särge oder Urnen dürfen nicht auf privatem Grund beerdigt werden, sondern müssen zwingend auf öffentlichen Friedhöfen beigesetzt werden. Eine Mitnahme der Urne nach Hause oder ein Verstreuen der Asche im eigenen Garten, um nur zwei Beispiele für häufiger an uns gestellte Fragen zu nennen, ist in Bayern absolut nicht zulässig.
Wer noch keine vorhandene (Familien-)Grabstätte auf einem Friedhof hat, oder aus verschiedenen Gründen keine Grabstätte auf einem Friedhof pflegen kann oder will, hat mittlerweile auf vielen Friedhöfen die Möglichkeit, sich für eine naturnahe Urnenbeisetzung zu entscheiden. Es gibt inzwischen auf vielen Friedhöfen Bayerns speziell hierfür angelegte Wiesenflächen. Bei einer derartigen Grabstätte entsteht den Hinterbliebenen keinerlei Pflegeaufwand. Diese naturnahe Beisetzung ist anonym oder auch halbanonym (mit Kennzeichnung des Grabes und Namensschild) möglich. Alternativ zu Friedhöfen gibt es für eine Urnenbeisetzung auch die Möglichkeit einer Beisetzung in einem Friedwald. Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesem Thema einfach an, wir beraten Sie gerne.
Einen Bestattungsauftrag dürfen in Bayern nur Personen erteilen, die rechtlich dazu befugt sind. Das sind in der Regel die nächsten Angehörigen, wie der Ehepartner, die Kinder oder andere gesetzliche Vertreter des Verstorbenen. Falls überhaupt keine Angehörigen vorhanden sind, kann auch eine andere Person den Auftrag erteilen, aber nur dann, wenn sie vom Verstorbenen vorher schriftlich dazu bevollmächtigt wurde. Wenn der Verstorbene bereits im Voraus eine Bestattungsvollmacht oder eine entsprechende Verfügung hinterlassen hat, dann ist diese rechtlich bindend und die darin genannte Person darf den Auftrag erteilen (Totenfürsorgerecht, BGB §1968).
In Bayern müssen die Kosten für das Begräbnis von den Hinterbliebenen getragen werden. Das können die Kinder, Ehepartner oder andere Verwandte sein. Falls gar keine Angehörigen vorhanden sind oder diese die Kosten nicht aufbringen können, übernimmt die öffentliche Hand vorerst die Kosten für ein einfaches Begräbnis. Es gibt auch in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Unterstützung durch soziale Einrichtungen zu beantragen, wenn die finanziellen Mittel fehlen.
Wenn Angehörige oder zur Kostenübernahme eigentlich verpflichtete Verwandte sich nicht um das Begräbnis kümmern und die öffentliche Hand deshalb einspringen muss, wird der Staat in der Regel die Kosten für die Beerdigung hinterher von den Angehörigen zurückfordern. Dadurch können den Hinterbliebenen jedoch unter Umständen am Ende höhere Kosten entstehen, als wenn sie selbst das Begräbnis beauftragt hätten.